I. Allgemeines
1.1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken sowie die Erteilung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von diesen AGB abweichen, werden nicht anerkannt. Diese abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Werke im Sinne dieser AGB sind vom Fotografen hergestellte Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegte und unbewegte Bilder, unabhängig von der technischen Form oder dem Medium, in dem sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Das Urheberrecht an den Lichtbildern steht dem Fotografen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über.
2.5. Der Besteller eines Bildes im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
2.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber der Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.7. Die Bearbeitung der Werke des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, sowie die Verbreitung der Werke des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Disketten, CD-ROMs oder anderen Datenträgern, und die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren, sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.
2.8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
3.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Der Fotograf behält sich sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte an von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben.
3.2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Es gilt das vereinbarte Honorar. Zur Bemessung des Honorars wird die Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen.
3.3. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.4. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
3.5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.6. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung beim Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3.7. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zum vollständigen Erhalt durch den Fotografen der vereinbarten Vergütung ist dem Auftraggeber bzw. dem Lizenznehmer eine Nutzung der Aufnahmen bzw. der Stock-Fotos nicht gestattet.

IV. Haftung
4.1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist) sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4.2. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4.3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt. Der Auftraggeber versichert, dass bei der Aufnahme von Personen diese ihre Einwilligung erteilt haben. Der Fotograf haftet dafür, dass die lizenzierten Stock-Fotos keine Rechte Dritter verletzen.

V. Nebenpflichten
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
6.1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
6.2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, um mehr als 30 Minuten überschritten, erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
6.3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors nach §§ 13, 63 UrhG, so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten bzw. nach dem Preisverzeichnis des Fotografen berechneten Honorars zu zahlen.
b) Bei Verwendung von Stock-Fotos ohne die Lizenzierung der Werke, die die Bestellerin oder den Besteller des Stock-Fotos betreffen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des jeweils nach dem Preisverzeichnis des Fotografen zu berechnenden Entgelts fällig.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag weniger als 72 Stunden vor Beginn der geplanten Ausführung, so ist der Fotograf berechtigt, 50 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VII. Lizenzierung von Stock-Fotos
7.1. Der Fotograf kann dem Kunden auch für Fotografien oder Reproduktionen eines Fotos, die bei ihm in Auftrag gegeben wurden, eine auf fünf Jahre befristete, nicht ausschließliche Nutzungserlaubnis einräumen. Die Nutzung der Stock-Fotos ist durch den Auftraggeber überdies auf eine geschäftliche Einheit (Firma, Unternehmen) und auf geografische und inhaltliche Beschränkungen beschränkt.

XI. Vertragsdauer und Kündigung
11.1. Der Vertrag wird für die im Auftrag vereinbarte Dauer geschlossen. Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
11.2. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Fotografen liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht binnen einer Frist von 14 Tagen behebt.

XII. Rechte und Pflichten bei Höherer Gewalt
12.1. Kann der Fotograf seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen) nicht erfüllen, so ist er für die Dauer der Behinderung von der Pflicht zur Leistung befreit.
12.2. Der Fotograf wird den Auftraggeber über das Eintreten und das Ende derartiger Ereignisse unverzüglich informieren und sich bemühen, die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung so gering wie möglich zu halten.

XIII. Verwendung von Referenzen
13.1. Der Fotograf ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke als Referenzen zu verwenden, insbesondere in Eigenwerbung und in Portfolios, sofern keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen wurden.
13.2. Der Fotograf wird hierbei die berechtigten Interessen des Auftraggebers, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz, angemessen berücksichtigen.

XIV. Zusätzliche Vereinbarungen bei Event- und Hochzeitsfotografie
14.1. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen Genehmigungen für Aufnahmen an den Veranstaltungsorten eingeholt werden. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verweigerung solcher Genehmigungen.
14.2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Fotograf freien Zugang zu allen relevanten Bereichen und Personen hat, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

XV. Technische Einschränkungen
15.1. Der Fotograf haftet nicht für technische Probleme, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, wie z.B. den Ausfall von Kameras, Blitzgeräten oder anderer Ausrüstung, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
15.2. Der Fotograf wird sich im Falle technischer Probleme bemühen, geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergreifen, um den Auftrag dennoch vertragsgemäß zu erfüllen.

XVI. Zahlungsbedingungen bei größeren Projekten
16.1. Bei größeren Projekten, die über einen längeren Zeitraum gehen oder umfangreiche Ressourcen erfordern, kann der Fotograf Abschlagszahlungen verlangen.
16.2. Die Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen werden im Auftrag vereinbart. Der Fotograf ist berechtigt, die Arbeiten bei Zahlungsverzug des Auftraggebers auszusetzen, bis die fälligen Zahlungen eingegangen sind.

XVII. Umgang mit Reklamationen
17.1. Reklamationen des Auftraggebers müssen schriftlich und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Werke erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Werke als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

XVIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Fotografen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XIX. Änderungen der AGB
19.1. Der Fotograf behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt.
19.2. Im Falle eines Widerspruchs gelten die bisherigen AGB weiter. Der Fotograf behält sich jedoch das Recht vor, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

XX. Einwilligung zur Datennutzung
20.1. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Fotograf die im Rahmen der Auftragserfüllung erhobenen Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags sowie zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung verwendet.
20.2. Der Fotograf wird die Daten des Auftraggebers nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist zur Auftragserfüllung erforderlich oder der Fotograf ist gesetzlich dazu verpflichtet.

XXI. Salvatorische Klausel
21.1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
21.2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
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